Schwangerschaftsvorsorge
Wer eine Familie gründet oder vergrößert, wird von der hkk mit einem umfangreichen Leistungspaket unterstützt. Erfahren Sie hier, welche Vorsorge-Untersuchungen die hkk mit bis zu 80% des Betrages übernimmt.
Die Vorfreude auf den Nachwuchs ist riesig. Gerade bei dem ersten Kind gibt es aber Fragen über Fragen. Dies betrifft besonders die beruflichen Aspekte. Für Arbeitnehmerinnen und Auszubildende regelt diese Punkte das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Selbstständige und Studentinnen fallen nicht darunter. Für Beamtinnen gelten besondere Bestimmungen.
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Die wichtigsten Fakten im Überblick:
Sobald die werdende Mutter über ihre Schwangerschaft Gewissheit hat, sollte sie ihren Arbeitgeber informieren. Erst dann greifen die Mechanismen des Mutterschutzgesetzes. Und der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen nachkommen.
Eine Freistellung für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft muss erfolgen. Ein Lohn- und Gehaltsausfall darf für diese Zeit nicht entstehen.
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Der § 17 vom Mutterschutzgesetz regelt den Kündigungsschutz. Er besteht vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung. Dies gilt auch für die vier Monate nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eintritt. Allerdings muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zuvor frühzeitig beweissicher mitgeteilt worden sein.
Die Arbeitszeit darf in der Regel höchstens 8,5 Stunden täglich betragen. Schichten nach 22 Uhr sind nicht mehr erlaubt. Akkord- und Fließbandarbeit sind nicht möglich.
Laut § 5 des Mutterschutzgesetzes dürfen Schwangere nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Arbeit bis 22:00 Uhr, ausnahmsweise, erlaubt (§ 28 MuSchG).
Das gilt auch für Sonn- und Feiertage: Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen dürfen Schwangere an Sonntagen und Feiertagen arbeiten. Darüber hinaus sollen Schwangere nicht Belastungen wie Hitze, Nässe, besonderem Lärm, Erschütterungen oder Dämpfen ausgesetzt sein.
Sechs Wochen vor der Geburt muss die Schwangere nicht mehr arbeiten. Das ist kein Verbot. Wenn sie möchte, dann kann sie weiterarbeiten. Nach der Geburt muss sie aber acht Wochen aussetzen. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen.
Auch bei Fehlgeburten haben Frauen eine Schutzfrist – abhängig von der Schwangerschaftswoche. Die Schutzfrist beträgt bei einer Fehlgeburt ab der
Die betroffenen Frauen erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Während der Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Allerdings handelt es sich – wie bei Mutterschutzzeiten vor der Geburt – nicht um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Frauen können auf die Einhaltung verzichten – eine solche Erklärung kann aber auch jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen werden.
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