Regeln für schwangere Berufstätige
Die Vorfreude auf den Nachwuchs ist riesig. Gerade bei dem ersten Kind gibt es aber Fragen über Fragen. Dies betrifft besonders die beruflichen Aspekte. Für Arbeitnehmerinnen und Auszubildende regelt diese Punkte das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Selbstständige und Studentinnen fallen nicht darunter. Für Beamtinnen gelten besondere Bestimmungen.
Die wichtigsten Fakten im Überblick:
Information des Arbeitgebers
Sobald die werdende Mutter über ihre Schwangerschaft Gewissheit hat, sollte sie ihren Arbeitgeber informieren. Erst dann greifen die Mechanismen des Mutterschutzgesetzes. Und der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen nachkommen.
Freistellung für die Vorsorge
Eine Freistellung für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft muss erfolgen. Ein Lohn- und Gehaltsausfall darf für diese Zeit nicht entstehen.
Kündigungsschutz
Der § 17 vom Mutterschutzgesetz regelt den Kündigungsschutz. Er besteht vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung. Dies gilt auch für die vier Monate nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eintritt. Allerdings muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zuvor frühzeitig beweissicher mitgeteilt worden sein.
Verbotene Arbeiten
Die Arbeitszeit darf in der Regel höchstens 8,5 Stunden täglich betragen. Schichten nach 22 Uhr sind nicht mehr erlaubt. Akkord- und Fließbandarbeit sind nicht möglich. Schwangere sollen unter anderem Hitze, Nässe, besonderem Lärm, Erschütterungen oder Dämpfen nicht ausgesetzt sein.
Mutterschutz
Sechs Wochen vor der Geburt muss die Schwangere nicht mehr arbeiten. Das ist kein Verbot. Wenn sie möchte, dann kann sie weiterarbeiten. Nach der Geburt muss sie aber acht Wochen aussetzen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen.