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Resturlaub richtig planen

Urlaub ist wichtig für die körperliche und geistige Gesundheit. Doch gerade, wenn die Arbeit stressig ist, gerät diese Planung in Vergessenheit. Im schlimmsten Fall verfallen die freien Tage. Es gibt aber Möglichkeiten, sich den Resturlaub zu erhalten.

Autor: P.E.R. Agency GmbH

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Insgesamt steht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Deutschland nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Vorausgesetzt es handelt sich um eine Vollzeitstelle mit einer regulären Fünf-Tage-Woche. Aber auch Menschen mit einer Teilzeitstelle und geringfügig Beschäftigte, wie Minijobber, haben entsprechend ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Urlaub - und auch auf Resturlaub.

Gesetzliche Regelung

Resturlaub sind jene freien Tage, die vertraglich festgesetzt wurden, aber nicht im gültigen Kalenderjahr genommen werden konnten. Der Gesetzgeber setzt klare Schranken, wann Resturlaub anfallen darf. Nur „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ (§ 7 Abs. 3 BUrlG) dürfen den Übertrag von Urlaub von einem Kalenderjahr ins nächste rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, verfallen die restlichen Urlaubstage bereits am 31. Dezember.

Aber keine Sorge: Die persönlichen Gründe für einen Resturlaubsanspruch können großzügig ausgelegt werden. Familien können bspw. Planungsschwierigkeiten zwischen den arbeitenden Eltern heranziehen. Ansonsten lässt sich die eigene Arbeitsunfähigkeit z.B. durch Krankheit oder die Pflege von nahen Angehörigen anführen.

Wichtig: Frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen und die Gründe für die Verlegung des Urlaubs ins nächste Jahr offenlegen.

Frist bis Ende März

Wird dem Übertrag der freien Tage stattgegeben, so muss der entstandene Resturlaub grundsätzlich in den ersten drei Monaten des neuen Jahres genommen werden. Der Gesetzgeber hat hier in den vergangenen Jahren den Arbeitnehmenden den Rücken gestärkt (9 AZR 541/15). So wird vom Arbeitgeber eine aktive Mitwirkungspflicht eingefordert, alle Mitarbeiter - ausdrücklich und vor dem Verfall - auf verbleibende Urlaubstage hinzuweisen. Passiert das nicht, verfällt auch der Urlaub nicht.

Personen im Mutterschutz oder in Elternzeit sind generell von der dreimonatigen Frist ausgenommen. Auch beim Wechsel des Arbeitsgebers kann der Resturlaub geltend gemacht werden. Ehemaligen Mitarbeitern muss eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausgehändigt werden (§ 6 Abs. 2 BurlG).

Für Langzeiterkrankte gilt, dass ihr Anspruch auf Freizeitausgleich grundsätzlich über die Jahresgrenze erhalten bleibt. Der Urlaub verfällt jedoch pauschal 15 Monate nach Ablauf des Jahres mit Urlaubsanspruch (9 AZR 353/10).