Drei Jahre pro Kind besteht der Anspruch auf Elternzeit pro Elternteil für Arbeitnehmer. Das gilt auch für Minijobs, Teilzeitkräfte, Auszubildende und Personen mit befristetem Arbeitsvertrag. Während dieses Zeitraums muss der Arbeitgeber die antragstellende Person freistellen. Eine Lohnfortzahlung gibt es nicht. Dafür kann im Gegenzug Elterngeld beantragt werden. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter und die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist gesichert. Die Voraussetzungen für die Elternzeit sollten frühzeitig geprüft werden. Dazu gehören unter anderem die eigene Betreuung des Kindes während dieser Phase oder das gemeinsame Leben in einem Haushalt.
Spätestens sieben Wochen vor der geplanten Elternzeit muss der Arbeitgeber schriftlich informiert werden. Für den Fall, dass diese Phase direkt nach der Geburt einsetzen soll, gilt folgende Regelung: Die Mutter kann erst im Anschluss an ihre Mutterschaftszeit Elternzeit nehmen und meldet sie kurz nach der Geburt an. Falls es der Vater direkt nach der Geburt möchte, so muss er es sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin mitteilen. Wird die Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr geplant, so ist der Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festzulegen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Bindungsfrist.