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Elternzeit richtig planen

„Ich gehe in Elternzeit.“ Dieser Satz eines frischgebackenen Vaters sorgt gelegentlich für Erstaunen im Kollegenkreis. Geht das einfach so? Die Antwort ist relativ klar. Ja, wenn die Regeln berücksichtigt werden, die im Bundeselternzeitgesetz (BEEG) festgelegt sind.

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Drei Jahre pro Kind besteht der Anspruch auf Elternzeit pro Elternteil für Arbeitnehmer. Das gilt auch für Minijobs, Teilzeitkräfte, Auszubildende und Personen mit befristetem Arbeitsvertrag. Während dieses Zeitraums muss der Arbeitgeber die antragstellende Person freistellen. Eine Lohnfortzahlung gibt es nicht. Dafür kann im Gegenzug Elterngeld beantragt werden. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter und die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist gesichert. Die Voraussetzungen für die Elternzeit sollten frühzeitig geprüft werden. Dazu gehören unter anderem die eigene Betreuung des Kindes während dieser Phase oder das gemeinsame Leben in einem Haushalt.

Spätestens sieben Wochen vor der geplanten Elternzeit muss der Arbeitgeber schriftlich informiert werden. Für den Fall, dass diese Phase direkt nach der Geburt einsetzen soll, gilt folgende Regelung: Die Mutter kann erst im Anschluss an ihre Mutterschaftszeit Elternzeit nehmen und meldet sie kurz nach der Geburt an. Falls es der Vater direkt nach der Geburt möchte, so muss er es sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin mitteilen. Wird die Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr geplant, so ist der Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festzulegen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Bindungsfrist.

Familienportal

Sämtliche Details zur Elternzeit und zum Elterngeld lassen sich in www.familienportal.de vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) unter dem Menüpunkt Familienleistungen nachlesen. Dort befinden sich auch die Antragsformulare für das Elterngeld inkl. Elterngeldrechner. Für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, tritt eine Novelle der Regelungen in Kraft.

Mehrere Abschnitte möglich

Nun muss die Elternzeit aber nicht zwingend am Stück genommen werden. Vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss diese festgelegt werden. In wie viele Abschnitte die drei Jahre gesplittet werden können, hängt von dem Geburtsjahr des Kindes ab. Ist das Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren, dann sind es drei Abschnitte. Eltern von davor geborenen Kindern dürfen die Zeit in zwei Abschnitte teilen. Ein Abschnitt kann zwischen dem dritten Geburtstag bis hin zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Dies dürfen aber maximal 24 Monate sein. Der Kündigungsschutz ist nur während der Phasen der Elternzeit gültig. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte geteilt, muss in den Zwischenphasen die Arbeit aufgenommen werden. Während der Tätigkeit gilt der Kündigungsschutz nicht. Personen, die in Elternzeit sind, haben die Option mit dem Unternehmen eine Teilzeitregelung zu treffen. Dies können maximal 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt sein.

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