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Wie man sich richtig krank meldet

Wer sich krank fühlt, sollte nicht zur Arbeit gehen, sondern zu Hause bleiben und sich auskurieren. Um eine Sache kommt aber trotzdem kein Arbeitnehmer herum: Die Krankmeldung. Der dreiteilige AU-Schein ist zwar seit kurzem passé. Dennoch bleiben einige Dinge zu beachten.

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Laut Entgeldfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber bei Krankheit „unverzüglich“ über den Krankenstand zu informieren. Idealerweise sollte dies vor Arbeitsbeginn erfolgen, damit der Arbeitgeber frühzeitig den Arbeitsausfall und entsprechenden Ersatz einplanen kann. Wer genau in Kenntnis gesetzt werden muss, ist bei jedem Arbeitgeber unterschiedlich. Dies kann der Geschäftsführer, die Personalabteilung oder der direkte Vorgesetzte sein. Es ist ratsam, dass sich der Arbeitnehmer bereits bei Antritt der Arbeitsstelle darüber informiert, wer im Krankheitsfall zu benachrichtigen ist.

Auf welchem Weg die Krankmeldung erfolgt, spielt keine Rolle. Sie kann per Post, E-Mail, Telefon oder Messenger-Dienst wie WhatsApp erfolgen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit sollte gleich mit angegeben werden. Der Grund der Krankschreibung muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Er bekommt später mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch keine Diagnose mitgeteilt.

Länger als drei Tage krank: Nachweis über Arbeitsunfähigkeit nötig

In der Regel bedarf es bei einer Krankmeldung keines ärztlichen Attests, wenn die Krankmeldung nicht über drei Tage hinausgeht. Ab dem vierten Tag ist ein ärztliches Attest jedoch zwingend erforderlich und muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, auch schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest einzufordern. Dies ist üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt.

Schrittweiser Abschied vom gelben Papierschein

Der AU-Schein auf Papier in dreifacher Ausführung ist seit kurzem passé und wird ersetzt durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Den Anfang macht dabei die Übermittlung an die Krankenkasse, die bereits seit dem 1. Oktober 2021 digital erfolgt. Der Versicherte muss bei seiner Krankenkasse nichts mehr einreichen. Nur wenn die Übermittlung von der Arztpraxis an die Krankenkasse aus technischen Gründen noch nicht erfolgen kann, wird von der Praxis eine Bescheinigung in Papierform ausgehändigt, die dann bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Die elektronische AU für die Krankenkasse enthält anders als die für den Arbeitgeber auch die Diagnose entsprechend ICD-Klassifizierung.

Der Nachweis für den Arbeitgeber muss noch bis Mitte 2022 in Papierform vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber übermittelt werden. Bis dahin wird der AU-Schein für den Arbeitgeber wie gewohnt vor Ort in der Praxis ausgestellt. Ab dem 1. Juli 2022 soll dann auch die Ausfertigung für den Arbeitgeber automatisch in digitaler Form übermittelt werden. Auf Wunsch stellt der Arzt für die eigenen Unterlagen den AU-Schein aber weiterhin in Papierform aus.

Arbeitsunfähigkeit ist kein Arbeitsverbot

Wichtig für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass die Krankmeldung des Arbeitnehmers lückenlos erfolgt. Spätestens an dem Tag, der auf den letzten Tag der Geltungsdauer der bisherigen AU-Bescheinigung folgt, muss beim Arzt eine Folgebescheinigung eingeholt werden. Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiter, danach zahlt die hkk Krankengeld.

Wenn Arbeitnehmer trotz Erkrankung arbeiten wollen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Denn Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Allerdings ist eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot. Fühlt sich der Arbeitnehmer gesund, und ist die Firma einverstanden, kann er die Arbeit wieder aufnehmen. Wer krankgeschrieben ist, muss übrigens auch nicht zu Hause bleiben. Erlaubt sind sämtliche Aktivitäten, wenn diese der Gesundung nicht im Weg stehen.